Allgemeine Geschäftsbedingungen BEHK- UMZUG
(Diese AGB’s gelten für den Umzug sowie für die Reinigung)
Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der BEHK Umzug, soweit diesen nicht zwingende, gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Grundlage der Bedingungen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
Art. 2 Allgemeines
Der Auftraggeber hat der BEHK UMZUG alle für eine ordentliche Ausführung notwendige Angaben, wie Hinweise auf Reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) Sowie solche, die einer besondere Behandlungen bedürfen, genau abzugeben.
Die BEHK UMZUG überprüft den erteilten Auftrag sorgfältig; ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen oder Gewichts oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt BEHK UMZUG Unklarheiten fest, benachrichtigt sie umgehend den Auftraggeber.
Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Beide Parteien setzten voraus, dass der Auftrag unter normalen Verhältnissen abgewickelt werden kann; die Hauptverkehrstrasse sowie die Straßen und Wege zu den Häusern, wo belad und Entlad Stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.
Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrts-Verhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen
Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. Sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen
Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen weise zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis Maßgabe der Mehraufwände. Der Auftraggeber wird von BEHK UMZUG sofort auf Mehraufwände Hingewiesen.
Art. 4 Pflichten der BEHK UMZUG
Die BEHK UMZUG ist dazu Verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Die BEHK UMZUG fährt den Auftrag vertragsgemäß und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Art. 5 Pflichten des Auftraggeber
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat der BEHK UMZUG rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, BEHK UMZUG auf sie besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.
Art. 6 Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder Pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen Aufwände:
Umzüge nach Ausland müssen 2 Wochen vorher bezahlt werden, ansonsten wird es storniert.
a. das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch BEHK UMZUG vorgenommen werden müssen.
b. das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Schreiners benötigen.
c. Der Transport von Kühlschranken/Truhen von über 200 l, Klavieren und anderen Gegenständen von mehr als 120 kg Eigengewicht.
d. Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.
e. Der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat.
f. Die Prämien für Transportversicherungen.
g. Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen.
h. Mehraufwände durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals das BEHK UMZUG nicht verschuldet hat.
i. Ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind.
j. Mindestbetrag wird dreimal mit dem Stundenansatz multipliziert.
Art. 7 Bezahlung
Umzüge sind grundsätzlich bar zu bezahlen. Bei Transporten ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten.
Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch BEHK UMZUG entstehenden Mehraufwandes.
Ein allfälliger Rücktritt oder Terminverschiebung des Auftraggebers hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
Bei Rücktritt des Auftraggebers vor dem geplanten Termin sind Fr. 500.— geschuldet. Beweist BEHK UMZUG.
Art. 9 Retentionsrecht
Wenn das Fracht- oder Umzugsgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf denselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann BEHK UMZUG das Fracht- oder Umzugsgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages einbehalten oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gilt insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR.
In diesem Fall kann BEHK UMZUG den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen.
Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass BEHK UMZUG das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, Entsorgung).
Art. 10 Haftung
BEHK UMZUG haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit des Personals verursacht worden sind. Sie haftet nur, soweit sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten ist.
BEHK UMZUG haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhaltes von Kisten und anderen Behältnissen haftet BEHK UMZUG nur, wenn das Ein- und Auspacken durch seine eigenes oder von ihr beauftragtes Hilfspersonal besorgt worden ist.
Sobald der Auftraggeber selber oder mit seinen eigenen Hilfskräften mithilft, entfällt der Versicherungsschutz. Aufgrund eines Arbeitsdruck, Mobbing, Provokationen, Beleidigungen usw. vom Auftraggeber, kann der Arbeitsablauf sofort abgebrochen werden.Die dafür entstandenen Schäden sind dem Auftraggeber mit Vollsten Umfang zu berechnen.
Art. 11 Haftungsausschluss
Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirmen, Radio- und Fernsehgeräten, anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist BEHK UMZUG von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewendet wurden.
Bargeld und Wertsachen sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt BEHK UMZUG keine Haftung.
Wird der BEHK UMZUG ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und wir anhand dieser Unterlagen eine spezielle Warentransportversicherung abgeschlossen wird, so geniesst der Auftraggeber diesen Versicherungsschutz.
BEHK UMZUG haftet nicht für Beschädigungen von Gütern während des Be- und Entladens, Ab- und Aufstellens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, wenn der Frachtführer (BEHK UMZUG) den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen hat und der Auftraggeber trotzdem auf Erbringen der Leistung bestanden hat. Gleiches gilt für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegen Geländern, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht entsprechen.
Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche BEHK UMZUG keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigungen.
Art. 12. Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Umzugsgut sofort nach Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen.
Bestehende Schäden an Mobiliar sind dem Umzugschef vor dem Umzug speziell anzuzeigen.
Für bestehende Kratz-, Schramm-, Druck-, Scheuer- und Erschütterungsschäden aller Art übernimmt BEHK UMZUG keine Haftung. Gestützt auf die Bestimmungen des OR Artikel 452 Absatz 1. sind Schäden jeglicher Art am Frachtgut sofort nach dem Umzug den Umzugs-Mitarbeitern mitzuteilen und schriftlich auf der Quittung mit der Unterschrift des Kunden und des Umzugschefs festzuhalten.
Die gleiche Frist- und Formvorschrift gilt ebenfalls für Schäden an Böden, Wänden, Decken, Türen usw.
In Abänderung von Artikel 452 Absatz 2 und 3 (OR) sind äusserlich nicht erkennbare Schäden am Frachtgut innerhalb von 1 Tagen nach dem Umzug schriftlich der BEHK UMZUG mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Art. 13 Gerichtstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz der BEHK UMZUG in St. Gallen als Gerichtsstand.
Es gilt Schweizerisches Recht.